NIKLAS LANGGUTH

Partner

Rechtsanwalt Niklas Langguth sucht Lösungen jenseits ausgetretener Pfade. Neben seinen fachlichen Schwerpunkten beschäftigt er sich mit Strategemen, Rhetorik und Kommunikationspsychologie. So entstehen Lösungen, welche die Perspektiven aller Beteiligten berücksichtigen und Reaktionen antizipieren.

Langguth@Langguth-Burbulla.de
Telefon: +49 (0)211 828 559-0
Telefax: +49 (0)211 828 559-20
Steinstraße 11
40212 Düsseldorf

Büroleitung: Stephanie Malczok, Wirtschaftspsychologin (B.Sc.) und Rechtsfachwirtin
Malczok@Langguth-Burbulla.de

TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE

Privates Baurecht | Öffentliches Bau- und Planungsrecht |
Immobilienwirtschaftsrecht | Verfassungsrecht

LEBENSLAUF

Studium der Rechtswissenschaften an der
Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Referendariat am Landgericht Köln

2006
Zulassung als Rechtsanwalt. Tätigkeit in der Kanzlei Grooterhorst & Partner in Düsseldorf

2009
Equitypartner der Kanzlei

2017
Mitgründer der Kanzlei Langguth & Burbulla in Düsseldorf

„Jeder Sachverhalt birgt eine dritte, verdeckte Seite, die übersehen worden ist.“

SEMINARE UND VORTRÄGE

Seminar- und Vortragstätigkeit zum öffentlichen Baurecht und Bauplanungsrecht sowie zu den Schnittstellen des öffentlichen Rechts zum gewerblichen Mietrecht und zu Immobiliendienstleistungsverträgen.

VERÖFFENTLICHUNGEN

Am Standort also bin ich – Zur digitalen Funktionserweiterung der Handelsimmobilie, in: German Council Magazin Nr. 2/2018, Seite 68

Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Regulierung der Zuweisungen des Landes NRW an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2017 (GFG 2017), Landtag NRW Stellungnahme Nr. 16/4273

Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags NRW am 19.9.2014 zum Thema: „Land muss umfassende Aufsicht über wirtschaftliche Betätigung von Kommunen in schwieriger Finanzlage garantieren“, Landtag NRW, Stellungnahme Nr. 16/2060

Langguth, Finanzausgleich oder Verfassungsbruch? Zur Frage der Vereinbarkeit der Abundanzumlage mit dem Grundgesetz, in: der Gemeindehaushalt 2013, 273

Stellungnahme zum Regierungsentwurf des 2. Stärkungspaktänderungsgesetzes, Landtag NRW Stellungnahme Nr. 16/1123

Identitätsverlust im rechtlichen Korsett? in: Polis 02/2013, Seite 60

Neuere Anforderungen an die Gestaltung des Mietzwecks, in: Bilfinger Berger Real Estate Journal 01/2013 Seite 8

Die Grenzen der Raumordnungsplanung – Zur Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen für Raumordnung und Bauleitplanung, in: ZfBR 2011, 436

Das Damoklesschwert über den Fachmarktzentren – Entwertung von Handelsobjekten durch restriktive Bauleitplanung, in: FAZ vom 12.11.2010

Gescheiterte Vorgaben für die Einzelhandelsplanung in NRW: Erweiterte Planungsspielräume für Gemeinden, in: Handelsimmobilienreport 2010 Nr. 72

§ 24a LEPro: Gescheiterte Landesplanung schafft Rechtsunsicherheit, in: Handelsimmobilienreport 2010 Nr. 68.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, in: Grooterhorst/Becker/Dreyer/Törnig, Rechtshandbuch Immobilien-Asset-Management 2010, S. 387 ff.

Gewerbliche Vermietung, in: Grooterhorst/Becker/Dreyer/Törnig, Rechtshandbuch Immobilien-Asset- Management 2010, S. 351 ff.

Sanktionslosigkeit einer Unterlassung der Raumordnungsplanung in den Stadtstaaten?, NordÖR 2008, Seiten 107–108.

DR. RAINER BURBULLA

Partner

LEONIE MUNZ

Senior Associate

JOHANNA WESTERMEYER

Senior Associate

MILENA PLOCKI

Senior Associate